top of page

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen KLEBSTOFF

​

Stand 1/2022

​

§ 1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand


(1) Unsere AGB gelten für die Erbringung unserer Vertragsleistungen (Fahrzeugfolierungen, Fahrzeugaufbereitung
und Fahrzeugumbauten) nach Maßgabe des zwischen uns und
dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.

​

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des
Auftraggebers die Bauleistungen vorbehaltlos ausführen.

​

(3) Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch
gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel
wird eine Differenzierung vorgenommen.

​

§2 Angebot und Vertragsschluss – Angebotsunterlagen


(1) Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot
dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten und
ggf. Übergabe des Werkes annehmen können. Vorher
abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind
freibleibend.

​

(2) Alle in unseren Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen
genannten Massen stellen nur die annähernd ermittelten Werte
dar. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen
Massen richten sich nach den durch Aufmaß festzustellenden
tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen, bei
Stundenlohnarbeiten nach den tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden.

 

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.

​

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

​

(1) Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für unsere
Leistungserbringung ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind. Solche Erschwernisse können unter anderem sein Minustemperaturen, zu ergänzen.

 

(2) Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Abnahme innerhalb von 10 Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des
Zahlungsverzugs.

 

(3) Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

 

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind. Soweit der Besteller
Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

§4 Leistungszeit

​

Sind von uns Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und
zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern
sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für
die Dauer der Verzögerung.

 

§5 Haftung für Mängel

(1) Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

 

(2) Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 634a BGB. Danach verjähren die Ansprüche in fünf Jahren.

 

(3) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.

 

(4) Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6.

 

§6 Haftung für Schäden

(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben
und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

 

(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

 

(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines
Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren in fünf Jahren.

 

(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 7 Hinweise

​

Bereits vorhandene tiefere Steinschläge sind mit einer Vollverklebungsfolie aufgrund der minimalen Stärke nicht zu überdecken. Es ist zu beachten, dass beschädigter (Klar-)Lack beim Entfernen der Folie sich in seltenen Fällen teilweise ablösen kann. Auch an nachlackierten/nicht mit Originallack versehenen Stellen, kann es zu Ablösungen kommen, wofür wir keine Gewährleistung übernehmen. In manchen Fällen lässt es sich nicht vermeiden, dass bei der Montage kleine Staubpartikel zwischen Folie und Lack eingeschlossen werden.Demontage von Teilen Sofern es sich für ein gutes Ergebnis nicht vermeiden lässt, müssen einzelne Teile demontiert werden (zum Beispiel Seitenblinker, Türgriffe usw.). Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass eine Folierung eines Fahrzeugs nie mit einer Lackierung gleichgesetzt werden kann. In manchen Fällen, bei extremen 3D-Rundungen tritt eine Faltenbildung auf, die aber weitestgehend eingearbeitet werden kann, sie sind aber
nicht immer vermeidbar und stellen keine Mängel dar. An starken Wölbungen oder schwer zu bearbeitbaren Stellen (zum Beispiel Türgriffen, Spiegel, Spoiler, Frontschürzen ...) kann die Montage nicht aus einem Folienstück erfolgen. Um eine Überdehnung und damit das Ablösen der Folie zu vermeiden, wird mit Einleger gearbeitet. Die Überlappungen werden, wenn möglich, im nicht sichtrelevanten
Bereich durchgeführt. Auch Beklebungen von Flächen, die die Folienbreite übersteigen, können eine Überlappung erforderlich machen. Nachbesserung-Farbabweichung Folien können von Charge zu Charge leichte Farbabweichungen
aufweisen. Dies hängt teilweise von den Metallic-Effekt ab. Dies ist insbesondere bei Nachbesserungsarbeiten, zum Beispiel nach Unfällen, erforderlich. Es wird daher empfohlen, 6 zusätzliche Meter für etwaige Ausbesserungen zu kaufen. Es kann auch bei bestimmten Farben zu leichten Veränderungen der verklebten Folie durch
Witterungseinflüsse kommen. Es wird daher eine regelmäßige Handwäsche empfohlen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.

 

(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum
an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

 

(3) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

 

§ 10 Rechtswahl – Gerichtsstand

(1) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren

bottom of page